allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand: 01.07.2012)
1. Begriffsdefinition:
- „AGB” sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Leistungen durch
Herrn Siegfried Jaekel (Service und Organisation). - „AG” im Sinne dieser AGB sind der Auftraggeber und seine Erfüllungsgehilfen.
- „AN” im Sinne dieser AGB sind der Auftragnehmer Herr Siegfried Jaekel.
- „Leistungen” im Sinne dieser AGB sind alle beauftragten Arbeiten gemäß den gesetzlichen Regelungen.
2. Geltung dieser AGB:
- Diese AGB gelten für alle Leistungen des AN. Der AN führt auch alle künftigen Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB (in der jeweils aktuellen Fassung) aus, ohne dass noch einmal ausdrücklich auf diese AGB verwiesen wird.
- Mit Erteilung eines Auftrages oder Annahme der ersten Leistung erkennt der AG die ausschließliche Geltung dieser AGB an. Gegenteiligen Erklärungen des AG bezüglich der Geltung seiner AGB wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
- Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen gelten nur, soweit diese eindeutig, im Zweifel auch schriftlich, vom AG benannt und vom AN ausdrücklich anerkannt wurden.
3. Zustandekommen des Vertrages/Auftrags:
- Angebote des AN sind freibleibend und dienen zur Preisfindung / Abschätzung der Arbeiten.
- Abbildungen und Angaben auf der Website, in Angeboten, Preislisten und sonstigem Werbematerial des AN sind nur maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Änderungen bleiben dem AN vorbehalten.
- Aufträge des AG sind für diesen verbindlich. Tritt der AG von einem Auftrag aus Gründen zurück, die der AN nicht zu verantworten hat, ist der AG zum Ersatz der bereits entstandenen Kosten einschließlich Arbeits- und Verdienstausfall verpflichtet. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem AN ausdrücklich vorbehalten.
- Aufträge gelten für den AN erst dann als verbindlich angenommen, wenn sie vom AN - im Zweifel auch schriftlich - bestätigt wurden.
- Ein Auftrag ist einvernehmlich von AN und AG umfassend zu formulieren und eindeutig vom AG zu stellen.
- Die einzelnen Leistungen und Preise werden vorab vom AN benannt, zumindest ist eine Kostenübersicht des AN Grundlage des Auftrages.
- Bei Aufträgen „nach Stunden- Aufwand“ wird der AG vom AN in angemessener Weise vom Abbau des vereinbarten Stundenkontos informiert.
- Kostenvoranschläge des AN gelten:
- Ausschließlich in schriftlicher Form-
lediglich für die darin aufgeführten Leistungen.
- Bei Erteilung der benannten Arbeiten des gesamten Auftrages.
- Kostenangaben nur bedingt verbindlich.
4. Die Beauftragung der Arbeiten kann bei einmaligen Leistungen
mündlich oder nach Angebot erfolgen:
Folgende Regelungen greifen:
a. AG und AN formulieren dazu eine Beschreibung der
zu erbringenden Leistung und - so genau wie möglich – wird eine
Kostenkalkulation durch den AN aufgestellt.
b. Bei Erteilung durch den AG kann der AN davon
ausgehen, dass die abgesprochene Leistung auch zur Realisierung kommt
und somit wird diese auch in Rechnung gestellt.
c. Der AN gibt Auskunft über den Fortschritt der Arbeiten und deren
Kostenentwicklung.
d. Der AG hat das Recht diese Informationen vom AN ein zu fordern.
e. Stellt sich bei der Durchführung der Arbeiten beim AN die
Information ein, dass die beidseitig mit Einverständnis
kalkulierten Kosten erheblich abweichen, hat der AN die Pflicht
den AG direkt zu informieren, so dass bei möglichem
zurückziehen des Auftrags durch den AG diesem keine
unnötigen Kosten entstehen. Dabei stellt der AN sicher, dass
diese Information an den AG erfolgt, deutlich bevor die
Abgeltung der Leistungen die aufgestellten Kosten der
abgestimmten Kalkulation erreicht.
f. Bei Zurückziehung des Auftrags durch den AG sind die durch
den AN „eingekaufte Fremdleistungen“ grundsätzlich zu
begleichen.
g. Erfolgt die Zurückziehung durch den AN hat er keinen Anspruch
auf die volle für diese Leistung kalkulierte Summe, sondern eine
Abrechnung auf Basis Stundenlohn tritt dafür ein.
h. Erfolgt die Zurückziehung durch den AG aus "anderen Gründen"
hat der AN grundsätzlich Anspruch auf Erstattung erbrachter
Leistungen. Maximal auf die volle für diese Leistung kalkulierte
Summe. Oder AN und AG einigen sich auf eine
Aufwandspauschale, die dem AN direkt erstattet wird.
Die Beauftragung von wiederkehrenden Leistungen (Miet- oder Serviceleistungen
z.B. im Bereich Webhosting) erfolgt grundsätzlich die Regelung durch einen Vertrag je Produktart.
Bei mietrelevanten Änderungen zum Produkt werden Nachträge zum Mietvertrag angefertigt. In diesen Nachträgen zum Mietvertrag können die Einmalkosten sowohl der monatliche Mietzins als auch die Mietdauer neu festgelegt werden.
5. Pflichten des AG
Der AG hat die Pflicht:
- Den AN im Rahmen seiner Auftragserfüllung in jeglicher Hinsicht nach besten Kräften zu unterstützen, insbesondere ihm unaufgefordert sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung notwendig sind.
- Den AN unverzüglich zu informieren, falls ihm Umstände bekannt werden, die eine ordnungsgemäße und sichere Leistungserbringung des AN in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten, sowie solche Umstände zu verhindern und zu beseitigen.
- Für Rückfragen des AN zur Verfügung zu stehen.
- Änderungen seiner Adresse schriftlich bekannt zu geben. Für den Fall der Verletzung dieser Pflicht gelten Erklärungen des AN, die an die zuletzt bekannt gegebene Adresse zugestellt werden, als zugegangen.
- Dafür Sorge zu tragen, dass der AN bei der Ausführung der Arbeiten nicht behindert wird.
- Weitergehende Schäden, die nicht der Haftung des AN unterliegen selbst zu versichern.
- Die Leistungen des AN regelmäßig zu kontrollieren und etwaige offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach erbrachter Leistung schriftlich zu melden.
- Dafür Sorge zu tragen, dass sich der AN keiner für den AG offensichtlich erkennbaren Gefahr aussetzen muss.
- Keine Rechte aus dem Auftrag an Dritte abzutreten.
- Nach Beendigung der Arbeiten unaufgefordert sämtliche durch den AN eingesetzten Mittel (wie Ausstattung oder Werkzeug...) an den AN zurück zu geben, oder deren Abholung durch den AN zu ermöglichen.
Diese o. g. Pflichten des AG sind wesentliche und unabdingbare Bestandteile und Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrages, insbesondere für die dem AN obliegenden Leistungspflichten.
Ein Verstoß des AG gegen seine Pflichten befreit den AN von seiner Leistungspflicht und von seiner Haftung.
6. Pflichten des AN und Haftung
- Die beauftragten Leistungen des AN erfolgen in mit dem AG vereinbarter Form, stets nach geltender Norm oder in fachgerechter Form.
- Der AG ist berechtigt, die Arbeiten des AN zu beaufsichtigen. Tut er dies nicht oder erhebt er nicht unverzüglich Einwände und Beanstandungen, gelten die Arbeiten als genehmigt.
- Der AN übernimmt bei Verwendung von Gütern des AG eine Obhutspflicht innerhalb der Allgemeinen Haftungsbedingungen einer bestehenden Haftpflichtversicherung. Der AN ist verpflichtet diese Absicherung während der gesamten Ausführungsfrist des Auftrags aufrecht zu halten.
- Die Pflichten des AN ergeben sich darüber hinaus aus den getroffenen vertraglichen Abreden. Der AN verpflichtet sich bei mangelhafter Leistung zur kostenlosen Nachbesserung, Ersatzbeschaffung oder Rückerstattung nach seiner Wahl.
- Der AN haftet dem AG nur für die von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Ersatzpflicht ist bei der Verletzung von Kardinal- oder wesentlichen Vertragspflichten jeweils auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine weitergehende Haftung des AN wird ausgeschlossen.
- Der AN haftet insbesondere nicht für:
- Folgeschäden jeder Art und Umfang der Waren -
wie z. B.: Vollständigkeit, Vollzähligkeit, Verlust
durch physischen Verfall,
zufälligen Untergang oder höhere Gewalt.
- Inhalt oder Erhalt der zu bearbeiten Güter (auch Daten)
z. B. bei Datenträgern.
- Schäden Dritter, wegen derer der AG in Anspruch
genommen wird. - Im Bereich Webhosting haftet der Auftragnehmer bei Ausfall der Erreichbarkeit in Höhe der anteiligen Miete, ausdrücklich nicht für eventuelle Schäden durch vermutete entgangene Einnahmen.
- Der AG haftet dem AN für etwaige Schäden, die durch Nichteinhaltung seiner Pflichten entstehen.
- Etwaige Ansprüche gegen den AN verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der AG von der Entstehung der Ansprüche Kenntnis erlangt hat, bzw. bei Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflicht Kenntnis erlangt hätte.
7. Zusätzliche Regelungen bei Aufträgen in Zusammenhang mit Webhosting
- Die Laufzeit des Vertrages beginnt ab dem in diesen AGB definierten Zustandekommen des Vertrages.
- Die Laufzeit des Vertrages umfasst den im Auftrag definierten Zeitraum. Grundsätzlich mindestens ein Jahr.
- Nach Ablauf des ersten Jahres und keiner ausgesprochenen Kündigung wird die Laufzeit erneut stillschweigend um ein Jahr verlängert.
- Die Laufzeit des Vertrages kann abweichend bei beidseitigem Einverständnis AN und AG vorzeitig beendet werden.
- Im Bereich Webhosting stellt der AN die Erreichbarkeit der Webhosting- Angebote zu mindestens 95% sicher. Der AN haftet bei Ausfall der Eerreichbarkeit in Höhe der anteiligen Miete, ausdrüchlich nicht für eventuelle Schäden durch vermutete entgangene Einnahmen des AG.
8. Kündigung
- Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen. Die Kündigung muss einen Monat vor Ablauf der Mietzeit an die unten angegebene Adresse schriftlich erfolgen.
- AN und AG haben aber das Recht zur fristlosen Kündigung, wenn eine der Vertragsparteien in grober Weise, trotz schriftlicher Aufforderung, nachhaltig gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt.
9. Vergütung
- Die Vergütung des AN errechnet sich aus:
- Den im Auftrag vereinbarten Leistungen und Preisen zu Einmalleistungen und Mieten.
- Der im Auftrag bestätigten Menge. - Die Vergütung des AN erfolgt jährlich im Voraus und bedarf keiner weiteren Rechnung bei gleicher Vergütungsgrundlage.
- Der AN ist zur Erhebung von Jahresmieten berechtigt.
- Wenn seit Zustandekommen des Vertrages eine maßgebliche Erhöhung der Kosten eingetreten ist, die wirtschaftliche Grundlage des Vertrages ist, so ist das Entgelt neu zu regeln. Dies gilt insbesondere bei Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen oder behördlichen Auflagen sowie Marktveränderungen.
Diese Anpassungen werden zeitgerecht zu Beginn einer neuen Mietzeit durch den AN bekannt gegeben, dadurch hat der AG die Möglichkeit die Verlängerung des Mietvertrages durch Widerspruch zu unterbinden, und damit die Kündigung aus zu sprechen. - Als Kleinunternehmen im Sinne von §19 Abs. 1 UStG wird die Umsatzsteuer nicht berechnet!
10. Zahlungsbedingungen
- Alle Mieten sind nach der Mindestlaufzeit jährlich folgend am gleichen Kalendertag ohne Abzug fällig. (Bei Vertragsbeginn z.B. am Monatsende wird entsprechen die Fälligkeit zum Monatsende definiert.)
- Zahlungen gelten erst mit Gutschrift auf dem Konto des AN als erfolgt.
- Aufrechnungen durch den AG sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenforderungen zulässig.
- Es besteht für den AN keine Rückerstattungspflicht für bereits erfolgte Zahlungen bei dem Fall einer spontanen Auflösung des Vertrages und schon abgegoltener Miete.
11. Zahlungsverzug
- Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz
gemäß § 247 BGB und die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. - Bei erheblichem Zahlungsverzug oder Einstellung der Zahlungen, Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahren über das Vermögen oder bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AG wird die Gesamtforderung des AN gegen den AG sofort fällig.
12. Sonstige Vereinbarungen
- Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich unter Bezug auf den Vertrag erfolgen, mündliche Vereinbarungen sind ungültig. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses selbst.
- Sollten eine oder mehrere Vereinbarungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der anderen Vereinbarungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinne gemäß durchzuführen und AG und AN sind verpflichtet, eine unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck am besten erfüllt. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
- Alleiniger Gerichtsstand wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Streitigkeiten aus der Durchführung des Vertrages ist Steinfurt i. NRW.
Service und Organisation -
Siegfried Jaekel
Eisengraben 31
48282 Emsdetten
Tel.: 0 25 72 209 570
Fax: 0 25 72 209 571
Mail: info@jaekel-ems.de
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